Hinweis

Ihre Browserversion wird leider nicht mehr unterstüzt. Dies kann dazu führen, dass Webseiten nicht mehr fehlerfrei dargestellt werden und stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Wir empfehlen Ihnen, Ihren Browser zu aktualisieren oder einen der folgenden Browser zu verwenden:

Keine Maßnahmen aufgrund der persönlichen Lebensführung

Bischof Dr. Franz Jung gibt Selbstverpflichtungserklärung zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes ab

Würzburg (POW) Bei der dritten Synodalversammlung des Synodalen Wegs vom 3. bis 5. Februar in Frankfurt am Main ist der Handlungstext „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ des Synodalforums IV mit großer Mehrheit verabschiedet worden. Bis zur Umsetzung dieses Beschlusses durch die Deutsche Bischofskonferenz gibt Bischof Dr. Franz Jung folgende Selbstverpflichtungserklärung ab:

„Ich versichere, dass ich bei Beschäftigten der Diözese Würzburg, des diözesanen Caritasverbandes und aller anderen angeschlossenen Rechtsträger, die sich verpflichtet haben, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse anzuwenden, keine arbeits- beziehungsweise disziplinarrechtlichen Maßnahmen ergreifen werde, wenn Tatsachen bezüglich eines Beschäftigten/einer Beschäftigten bekannt werden, die die persönliche Lebensführung hinsichtlich Partnerschaften, die sexuelle Orientierung oder die geschlechtliche Identität eines Einzelnen/einer Einzelnen betreffen; auch in den verkündigungsnahen Tätigkeiten.

Ich versichere ebenso, dass ich bei Klerikern hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung keine kirchen- beziehungsweise disziplinarrechtlichen Maßnahmen ergreifen werde.“

Der Beschluss ziele darauf ab, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes zu überarbeiten, erläutert Bischof Jung. Und zwar dergestalt, „dass Entscheidungen für eine gesetzlich geregelte oder nicht verbotene Partnerschaftsform nicht mehr als Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten gefasst werden und entsprechend eine Einstellung in den kirchlichen Dienst nicht mehr verhindern beziehungsweise eine Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr herbeiführen“.